Anhang VI (zu § 10 Abs. 5) [1]
1. Technische Anforderungen an die Hinterlegung
1Die Hinterlegung der Daten nach § 10 Abs. 5 und 6 bei den Industrie- und Handelskammern bzw. bei der nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes errichteten Stelle erfolgt ausschließlich elektronisch in einer Internet-basierten Datenbank, die von der Hinterlegungsstelle eingerichtet und zur Verfügung gestellt wird. 2Die Prüfbescheinigung nach § 10 Abs. 1 ist mit qualifizierter elektronischer Signatur zu versehen.
2. Daten der verpflichteten Unternehmen
1Die Unternehmen, die eine Vollständigkeitserklärung nach § 10 Abs. 5 Satz 1 hinterlegen, müssen dafür folgende Daten angeben:
Firma bzw. vollständige Unternehmensbezeichnung,
Anschrift und Kommunikationsdaten des Unternehmens (Telefon, Fax und E-Mail),
Name und Kommunikationsdaten einer verantwortlichen Person,
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit eine solche nicht vorhanden ist, hilfsweise die für die Umsatzsteuererklärung maßgebliche Steuernummer).
2Die Systembetreiber, die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Informationen über die Beteiligung an ihren Systemen hinterlegen, sind verpflichtet, sich nach Erhalt ihrer ersten Freistellung in einem Land gemäß § 6 Abs. 3 unverzüglich bei der zuständigen Stelle nach § 10 Abs. 5 Satz 6 anzumelden und die in Nummer 2 Buchstaben a bis c genannten Daten anzugeben.
3. Ausgestaltung und Vollständigkeitserklärung
1Die in Nummer 2 genannten Angaben sind von den verpflichteten Unternehmen in die von den Industrie- und Handelskammern eingerichtete Datenbank einzustellen. 2Das nach der Eingabe aus der Datenbank generierte Dokument ist durch eine gemäß § 10 Abs. 1 berechtigte Person zu bestätigen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAB-36442
1Anm. d. Red.: Anhang VI i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2745) mit Wirkung v. .