VerpackV Anhang VI (zu § 10 Abs. 5)
Anhang VI (zu § 10 Abs. 5) [1]

1. Technische Anforderungen an die Hinterlegung

1Die Hinterlegung der Daten nach § 10 Abs. 5 und 6 bei den Industrie- und Handelskammern bzw. bei der nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes errichteten Stelle erfolgt ausschließlich elektronisch in einer Internet-basierten Datenbank, die von der Hinterlegungsstelle eingerichtet und zur Verfügung gestellt wird. 2Die Prüfbescheinigung nach § 10 Abs. 1 ist mit qualifizierter elektronischer Signatur zu versehen.

2. Daten der verpflichteten Unternehmen

1Die Unternehmen, die eine Vollständigkeitserklärung nach § 10 Abs. 5 Satz 1 hinterlegen, müssen dafür folgende Daten angeben:

  1. Firma bzw. vollständige Unternehmensbezeichnung,

  2. Anschrift und Kommunikationsdaten des Unternehmens (Telefon, Fax und E-Mail),

  3. Name und Kommunikationsdaten einer verantwortlichen Person,

  4. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit eine solche nicht vorhanden ist, hilfsweise die für die Umsatzsteuererklärung maßgebliche Steuernummer).

2Die Systembetreiber, die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Informationen über die Beteiligung an ihren Systemen hinterlegen, sind verpflichtet, sich nach Erhalt ihrer ersten Freistellung in einem Land gemäß § 6 Abs. 3 unverzüglich bei der zuständigen Stelle nach § 10 Abs. 5 Satz 6 anzumelden und die in Nummer 2 Buchstaben a bis c genannten Daten anzugeben.

3. Ausgestaltung und Vollständigkeitserklärung

1Die in Nummer 2 genannten Angaben sind von den verpflichteten Unternehmen in die von den Industrie- und Handelskammern eingerichtete Datenbank einzustellen. 2Das nach der Eingabe aus der Datenbank generierte Dokument ist durch eine gemäß § 10 Abs. 1 berechtigte Person zu bestätigen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAB-36442

1Anm. d. Red.: Anhang VI i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2745) mit Wirkung v. .