Anhang V (zu § 3 Abs. 1 Nr. 1) [1]
1. Kriterien für die Begriffsbestimmung „Verpackungen“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und „Einwegartikel“, die in gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.
1Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. 2Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
2. Beispiele für die genannten Kriterien
Beispiele für Kriterium Buchstabe a
Gegenstände, die als Verpackung gelten:
Schachteln für Süßigkeiten
Klarsichtfolie um CD-Hüllen
Versandhüllen, die Kataloge und Magazine enthalten
Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden
Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden
Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll
Glasflaschen für Injektionslösungen
CD-Spindeln, die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen
Kleiderbügel, die mit einem Kleidungsstück verkauft werden
Streichholzschachteln
Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)
Getränkesystemkapseln (z. B. für Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind
wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten:
Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt
Werkzeugkästen
Teebeutel
Wachsschichten um Käse
Wursthäute
Kleiderbügel, die getrennt verkauft werden
Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden
Tonerkartuschen
CD-, DVD- und Videohüllen, die jeweils zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden
CD-Spindeln, die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen
Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel
Grablichtbecher (Behälter für Kerzen)
mechanisches Mahlwerk, das in einem wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer wiederbefüllbaren Pfeffermühle)
Beispiele für Kriterium Buchstabe b
Gegenstände, die als Verpackung gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden:
Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
Einwegteller und -tassen
Frischhaltefolie
Frühstücksbeutel
Aluminiumfolie
Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten:
Rührgerät
Einwegbestecke
Einpack- und Geschenkpapier, das getrennt verkauft wird
Papierbackformen für größeres Backwerk, die leer verkauft werden
Backförmchen für kleineres Backwerk, die leer verkauft werden
Beispiele für Kriterium Buchstabe c
Gegenstände, die als Verpackung gelten:
Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind
Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten:
Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses
Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind
Heftklammern
Kunststoffumhüllung
Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln
mechanisches Mahlwerk, das in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer mit Pfeffer gefüllten Pfeffermühle)
Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:
RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAB-36442
1Anm. d. Red.: Anhang V i. d. F. der VO v. 17. 7. 2014 (BGBl I S. 1058) mit Wirkung v. .