Abschnitt IV: Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16 Übergangsvorschriften [1]
(1) Verpackungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung für eine Ware verwendet wurden, dürfen abweichend von den §§ 13 und 14 in Verkehr gebracht werden.
(2) Bescheinigungen und Anzeigen, die der zuständigen Behörde gemäß § 6 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung vorgelegt worden sind, gelten nicht als Bescheinigungen oder Anzeigen im Sinne von § 6 Absatz 2 in der ab dem geltenden Fassung.
(3) § 10 gilt mit der Maßgabe, dass die Erklärung nach § 10 Abs. 1 erstmals zum für die im Jahr 2008 ab dem in Verkehr gebrachten Verpackungen zu hinterlegen ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAB-36442
1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. der VO v. 17. 7. 2014 (BGBl I S. 1061) mit Wirkung v. .