Abschnitt III: Herstellen, Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Verpackungen
§ 13 Konzentration von Schwermetallen [1]
(1) Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ 100 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas hergestellt sind,
Verpackungen in eingerichteten Systemen zur Wiederverwendung,
Kunststoffkästen und -paletten, die die Bedingungen des Anhangs II erfüllen.
(3) Abweichend von Absatz 1 gilt für Verpackungen aus sonstigem Glas, die die Bedingungen des Anhangs III erfüllen, ein Grenzwert von 250 Milligramm je Kilogramm.
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JAAAB-36442
1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. der VO v. 2. 4. 2008 (BGBl I S. 531) mit Wirkung v. .