VerpackV § 11

Abschnitt II: Rücknahme-, Pfanderhebungs- und Verwertungspflichten

§ 11 Beauftragter Dritter [1]

1Hersteller und Vertreiber können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dieser Verordnung Dritter bedienen. 2Die Rücknahme von Verpackungen und die Erstattung von Pfandbeträgen kann auch über Automaten erfolgen. 3§ 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

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JAAAB-36442

1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 2. 2012 (BGBl I S. 212) mit Wirkung v. .