Abschnitt 4: Verbreitung von Umweltinformationen
§ 11 Umweltzustandsbericht
1Die Bundesregierung veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. 2Hierbei berücksichtigt sie § 10 Absatz 1, 3 und 6. 3Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. 4Der erste Bericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist spätestens am zu veröffentlichen.
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QAAAF-04310