UAG § 30
Teil 2: Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie Aufsicht; Beschränkung der Haftung
Abschnitt 5: Beschränkung der Haftung
§ 30 Beschränkung der Haftung
Auf die Schadensersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, findet § 323 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung.
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OAAAB-36436