Teil 2: Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie Aufsicht; Beschränkung der Haftung
Abschnitt 4: Zuständigkeit
§ 29 Aufsicht über die Zulassungsstelle [1]
1Die nach § 28 beliehene Zulassungsstelle steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (Aufsichtsbehörde). 2Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit und auf die Entscheidungen nach § 16 Abs. 2, § 17 Absatz 4 Nr. 2 und 3 sowie § 18 Abs. 2 Satz 3.
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OAAAB-36436
1Anm. d. Red.: § 29 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1328) mit Wirkung v.