UAG § 29

Teil 2: Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie Aufsicht; Beschränkung der Haftung

Abschnitt 4: Zuständigkeit

§ 29 Aufsicht über die Zulassungsstelle [1]

1Die nach § 28 beliehene Zulassungsstelle steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (Aufsichtsbehörde). 2Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit und auf die Entscheidungen nach § 16 Abs. 2, § 17 Absatz 4 Nr. 2 und 3 sowie § 18 Abs. 2 Satz 3.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAB-36436

1Anm. d. Red.: § 29 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1328) mit Wirkung v.