Anhang VI: Meldungen
Teil 1: Kriterien
Ein Ereignis, welches unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in Nummern 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Folgen hat, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Beteiligte Stoffe
Jede ereignisbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes mit einer Menge von mindestens 5 % der in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I angegebenen Mengenschwelle.
Schädigungen von Personen oder Haus- und Grundeigentum mit nachstehenden Folgen:
ein Todesfall,
sechs Verletzungsfälle innerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden,
ein Verletzungsfall außerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden,
Beschädigung und Unbenutzbarkeit einer oder mehrerer Wohnungen außerhalb des Betriebsbereichs,
Evakuierung oder Einschließung von Personen für eine Dauer von mehr als 2 Stunden mit einem Wert von mindestens 500 Personenstunden,
Unterbrechung der Versorgung mit Trinkwasser, Strom oder Gas oder der Telefonverbindung für eine Dauer von mehr als 2 Stunden mit einem Wert von mindestens 1 000 Personenstunden.
Unmittelbare Umweltschädigungen
Dauer- oder langfristige Schädigungen terrestrischer Lebensräume
gesetzlich geschützter, für Umwelt oder Naturschutz wichtiger Lebensraum: ab 0,5 ha,
großräumiger Lebensraum, einschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen: ab 10 ha.
Erhebliche oder langfristige Schädigungen von Lebensräumen in Oberflächengewässern oder im Meer [1]
Fluss, Kanal, Bach: ab 10 km,
See oder Teich: ab 1 ha,
Delta: ab 2 ha,
Meer oder Küstengebiet: ab 2 ha.
Erhebliche Schädigung des Grundwassers [2]
ab 1 ha.
Sachschäden
Sachschäden im Betriebsbereich: ab 2 Millionen Euro,
Sachschäden außerhalb des Betriebsbereichs: ab 0,5 Millionen Euro.
Grenzüberschreitende Schädigungen
Jeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte Störfall mit Folgen, die über das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen.
Ein Ereignis, das aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Folgen besonders bedeutsam ist, aber den vorstehenden mengenbezogenen Kriterien nicht entspricht, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Ein Ereignis, bei dem Stoffe nach Anhang I freigesetzt werden oder zur unerwünschten Reaktion kommen und hierdurch Schäden eintreten oder Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Teil 2: Inhalte [3]
Mitteilung nach § 19 Abs. 2
Allgemeine Angaben
Einstufung des Ereignisses nach Anhang VI Teil 1
Tabelle in neuem Fenster öffnenI. | II. □ | III. □ | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
□ 1 | □ 2a | □ 3a | □ 4a | □ 5 | |||
□ 2b | □ 3b | □ 4b | |||||
□ 2c | □ 3c | ||||||
□ 2d | |||||||
□ 2e | |||||||
□ 2f |
Name und Anschrift des Betreibers:
Datum und Zeitpunkt (Beginn/Ende) des Ereignisses:
Tabelle in neuem Fenster öffnenTag | Monat | Jahr | Stunde | |
---|---|---|---|---|
Ort des Ereignisses (PLZ, Anschrift, Bundesland):
Betriebsbereich (Art, Branche in Anlehnung an Bezeichnung der 4. BImSchV):
Tabelle in neuem Fenster öffnen.............................................................................. | |
Betriebsbereich
unterliegt: | □ Grundpflichten |
□ Erweiterte
Pflichten |
Gestörter Teil des Betriebsbereichs:
Status der schriftlichen Mitteilung nach § 19 Abs. 2:
Tabelle in neuem Fenster öffnen□ Erstmitteilung |
□ Ergänzung oder Berichtigung |
□ Abschließende
Mitteilung |
Art des Ereignisses und beteiligte Stoffe
Art des Ereignisses:
□ Stofffreisetzung in die Atmosphäre | a) Freigesetzte Stoffe |
b) Entstandene
Stoffe |
□ Stofffreisetzung in Gewässer | a) Freigesetzte
Stoffe |
b)
Entstandene Stoffe |
□ Stofffreisetzung in den Boden | a) Freigesetzte Stoffe |
b) Entstandene
Stoffe |
Beteiligte Stoffe [4]
Tabelle in neuem Fenster öffnenchem. Bezeichnung | (a) Ausgangsprodukt | CAS-Nr. | Nr. des
Stoffes oder der Gefahrenkategorie nach Anhang I | Mengenangabe in kg
[5] |
---|---|---|---|---|
(b) Zwischenprodukt | ||||
(c)
Endprodukt | ||||
(d) Nebenprodukt | ||||
(e) Rückstand | ||||
(f) entstandener Stoff
| ||||
Stoff 1
| ||||
Stoff 2 | ||||
… | ||||
… | ||||
… | ||||
… | ||||
… | ||||
Stoff x |
Beschreibung der Umstände des Ereignisses
Betriebsbedingungen des gestörten Anlagenteils:
Auslösendes Ereignis und Ablauf des Ereignisses:
Funktion des Sicherheitssystems, Einleitung von Sicherheitsmaßnahmen:
Umgebungs- und atmosphärische Bedingungen (Niederschläge, Windgeschwindigkeit, Windrichtung):
Hinweis auf ähnliche vorangegangene Ereignisse im Betriebsbereich:
Ursachenbeschreibung
Ursache des Ereignisses:
Tabelle in neuem Fenster öffnen□ Ursache bekannt |
□ Ursachenuntersuchung wird
fortgeführt |
□ Ursache nach Abschluss der Untersuchung nicht
aufklärbar |
Beschreibung/Erläuterung:
…........................................... |
Ursachenklassifizierung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen□ betriebsbedingt |
□ menschlicher Fehler |
□
umgebungsbedingt |
□ Sonstiges ….......... |
Art und Umfang des Schadens [6]
innerhalb des Betriebsbereichs
Personenschäden:
(Beschäftigte/Einsatzkräfte)
Tabelle in neuem Fenster öffnenExplosion | Brand
| Freisetzung | |
---|---|---|---|
Tote: | / | / | / |
Verletzte: | |||
ambulante Behandlung | / | / | / |
stationäre Behandlung | / | / | / |
Personen mit Vergiftungen:
| |||
ambulante Behandlung | / | / | / |
stationäre Behandlung | / | / | / |
Sonstige
Beeinträchtigung von Personen: | □ ja | □ nein |
Art der Beeinträchtigung/Dauer:
…........................ | ||
Anzahl der Personen:
…........................................ |
Umweltschäden: | □ ja | □ nein |
Art: …........ | Umfang:
…... | |
Geschätzte Kosten: …........... |
□ Die Gefahr besteht nicht mehr. |
□ Die Gefahr besteht
noch. |
□ Art der Gefahr: … |
außerhalb des Betriebsbereichs
Personenschäden:
(Beschäftigte/Einsatzkräfte/Bevölkerung)
Tabelle in neuem Fenster öffnenExplosion | Brand
| Freisetzung | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
Tote: | / | / | / | / | / | / |
Verletzte: | ||||||
ambulante Behandlung | / | / | / | / | / | / |
stationäre Behandlung | / | / | / | / | / | / |
Personen mit Vergiftungen: | ||||||
ambulante Behandlung | / | / | / | / | / | / |
stationäre Behandlung | / | / | / | / | / | / |
Sonstige Beeinträchtigung von Personen: | □ ja | □nein |
Art der
Beeinträchtigung/Dauer: …..................... | ||
Anzahl der Personen:
…................................... |
Umweltschäden: | □ ja | □ nein |
Art: …........ | Umfang:
…... | |
Geschätzte Kosten: …....... |
Störung
der öffentlichen Versorgung: | □ ja | □ nein |
Art:
…...................................... | Umfang/Dauer: …... | |
Geschätzte Kosten:
…........................................... |
Grenzüberschreitende Schäden: | □ ja | □ nein |
Art:
…................................. | Umfang:
…... | |
Geschätzte Kosten:
…................................... |
Gefahr
besteht noch: | □ ja | □ nein |
Art: ….................. | Umfang:
…... |
Notfallmaßnahmen
Während und nach dem Ereignis ergriffene Schutzmaßnahmen (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
Maßnahmen zur Beseitigung von Sachschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
Maßnahmen zur Beseitigung von Umweltschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
Maßnahmen der externen Gefahrenabwehrkräfte
Schutzmaßnahmen:
Evakuierung:
Dekontamination:
Sanierung:
Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit
Vorkehrungen zur Vermeidung ähnlicher Ereignisse:
Vorkehrungen zur Begrenzung der Auswirkungen des Ereignisses (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen____________ | ____________ |
Ort, Datum | Unterschrift |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAG-97420
1Amtl. Anm.: Zur Bestimmung einer Schädigung kann ggf. auf die Richtlinie 75/440/EWG und 76/464/EWG und die im Hinblick auf ihre Anwendung auf bestimmte Stoffe erlassenen Richtlinien 76/160/EWG, 78/659/EWG oder 79/923/EWG oder den Wert der letalen Konzentration (LC50-Wert) für die repräsentativen Arten der geschädigten Umgebung Bezug genommen werden, wie in der Richtlinie 92/32/EWG für das Kriterium „umweltgefährlich“ definiert worden ist.
2Amtl. Anm.: Zur Bestimmung einer Schädigung kann ggf. auf die Richtlinie 75/440/EWG und 76/464/EWG und die im Hinblick auf ihre Anwendung auf bestimmte Stoffe erlassenen Richtlinien 76/160/EWG, 78/659/EWG oder 79/923/EWG oder den Wert der letalen Konzentration (LC50-Wert) für die repräsentativen Arten der geschädigten Umgebung Bezug genommen werden, wie in der Richtlinie 92/32/EWG für das Kriterium „umweltgefährlich“ definiert worden ist.
3Anm. d. Red.: Anhang VI Teil 2 i. d. F. der Berichtigung der Neufassung v. (BGBl I S. 3527) mit Wirkung v. . — Die Inhalte, die bereits durch diese Berichtigung geändert wurden, sollten gleichlautend auch durch die Anweisung des Art. 1a Nr. 5 VO v. (BGBl I S. 3882) mit Wirkung v. geändert werden, weshalb die vorgenannte VO an dieser Stelle nicht berücksichtigt wurde.
4Amtl. Anm.: Soweit Angaben wegen gering erscheinender Stoffmengen nicht gemacht werden, bitte in den Ausführungen zu Nr. 3.2 erläutern.
5Amtl. Anm.: Soweit Berechnung nicht möglich, Schätzwert angeben.
6Amtl. Anm.: Beschreibung unter Berücksichtigung der Kriterien in Teil I des Anhangs.