ROG Anlage 2 (zu § 8 Abs. 2)
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 2) [1]
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 2 Bezug genommen wird:
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1. | Merkmale des Raumordnungsplans, insbesondere in Bezug
auf |
1.1 | das
Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan einen Rahmen im Sinne des § 35 Absatz 3 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt; |
1.2 | das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan
andere Pläne und Programme beeinflusst; |
1.3 | die Bedeutung des Raumordnungsplans für die
Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen,
insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
|
1.4 | die für den Raumordnungsplan
relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener
Probleme; |
1.5 | die
Bedeutung des Raumordnungsplans für die Durchführung nationaler und
europäischer Umweltvorschriften. |
2. | Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich
betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf |
2.1 | die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und
Umkehrbarkeit der Auswirkungen; |
2.2 | den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der
Auswirkungen; |
2.3 | die
Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum
Beispiel bei Unfällen); |
2.4 | den
Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen; |
2.5 | die Bedeutung und die Sensibilität des
voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund der besonderen natürlichen
Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets
jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und
Grenzwerten; |
2.6 | folgende Gebiete: |
2.6.1 | Natura 2000-Gebiete nach
§ 7
Absatz 1 Nummer 8 des
Bundesnaturschutzgesetzes, |
2.6.2 | Naturschutzgebiete gemäß
§ 23 des
Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer
2.6.1 erfasst, |
2.6.3 | Nationalparke gemäß
§ 24 des
Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer
2.6.1 erfasst, |
2.6.4 | |
2.6.5 | gesetzlich geschützte Biotope gemäß
§ 30 des
Bundesnaturschutzgesetzes, |
2.6.6 | Wasserschutzgebiete gemäß
§ 51 des
Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete gemäß
§ 53 Absatz 4 des
Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete gemäß
§ 76 des
Wasserhaushaltsgesetzes, |
2.6.7 | Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften
festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, |
2.6.8 | Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,
insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes,
|
2.6.9 | in
amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles,
Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten
Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft
worden sind. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAJ-26449
1Anm. d. Red.: Anlage 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1245) mit Wirkung v. .