ROG § 20

Abschnitt 3: Raumordnung im Bund

§ 20 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes [1]

Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 12 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zuständig ist.

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BAAAJ-26449

1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 88) mit Wirkung v. .