ROG § 19

Abschnitt 3: Raumordnung im Bund

§ 19 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes [1]

1Hinsichtlich der Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass über den Antrag auf Zielabweichung bei Raumordnungsplänen nach § 17 Absatz 1 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und bei Raumordnungsplänen nach § 17 Absatz 2 das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. 2Wird über den Antrag auf Zielabweichung im Zulassungsverfahren über eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme oder in einem anderen Verfahren entschieden, ist das Benehmen mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erforderlich.

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BAAAJ-26449

1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 88) mit Wirkung v. .