ROG § 13

Abschnitt 2: Raumordnung in den Ländern

§ 13 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne [1]

(1) 1In den Ländern sind aufzustellen:

  1. ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) und

  2. Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne).

2In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 Nummer 1 übernehmen; hierfür gelten die Absätze 5 und 6, § 7 Absatz 3, 4 und 8 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend. 3Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland.

(1a) 1Raumordnungspläne nach Absatz 1 Satz 1 sind den Zielen der Raumordnung anzupassen, die in den Bundesraumordnungsplänen nach § 17 festgelegt sind. 2§ 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(2) 1Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln. 2Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Absatz 3 in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 zu berücksichtigen.

(3) Ist eine Planung angesichts bestehender Verflechtungen, insbesondere in einem verdichteten Raum, über die Grenzen eines Landes hinaus erforderlich, soll eine gemeinsame Regionalplanung erwogen werden.

(4) 1Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften, kann ein Regionalplan zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs übernehmen, wenn er den §§ 7 bis 13 dieses Gesetzes und den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler Flächennutzungsplan). 2Im Plan nach Satz 1 sind sowohl die Festlegungen im Sinne des Absatzes 5 und des § 7 Absatz 3 und 4 als auch die Darstellungen im Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs zu kennzeichnen; Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(5) 1Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu

  1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu können gehören

    1. Raumkategorien,

    2. Zentrale Orte,

    3. besondere Gemeindefunktionen wie Entwicklungsschwerpunkte und Entlastungsorte,

    4. Siedlungsentwicklungen,

    5. Achsen;

  2. der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu können gehören

    1. großräumig übergreifende Freiräume und Freiraumschutz,

    2. Nutzungen im Freiraum wie Standorte für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen,

    3. Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen,

    4. Freiräume zur Gewährleistung des vorbeugenden Hochwasserschutzes ,

    5. Freiräume zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes, insbesondere für Moorerhalt und Moorschutz;

  3. den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur; hierzu können gehören

    1. Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von Gütern,

    2. Ver- und Entsorgungsinfrastruktur einschließlich Energieleitungen und -anlagen.

2Bei Festlegungen nach Satz 1 Nummer 2 kann zugleich bestimmt werden, dass in diesem Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden.

(6) 1Soweit ein Plan nach Absatz 1 Regelungen für ein Gebiet der deutschen Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes trifft, soll er unter Berücksichtigung etwaiger Wechselwirkungen zwischen Land und Meer sowie unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten Festlegungen treffen insbesondere

  1. zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,

  2. zu weiteren wirtschaftlichen Nutzungen,

  3. zu wissenschaftlichen Nutzungen sowie

  4. zum Schutz und zur Verbesserung der Meeresumwelt.

2Die Absätze 2 bis 5 finden insoweit keine Anwendung.

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BAAAJ-26449

1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 88) mit Wirkung v. .