HOAI Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1)
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1)

Beratungsleistungen

1.1 Umweltverträglichkeitsstudie
1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
(1)

Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien können in vier Leistungsphasen unterteilt und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet werden. Die Bewertung der Leistungsphasen der Honorare erfolgt

  1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

  2. für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,

  3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

  4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2)

Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

  • Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten untersuchungsrelevanten Unterlagen,

  • Ortsbesichtigungen,

  • Abgrenzen der Untersuchungsräume,

  • Ermitteln der Untersuchungsinhalte,

  • Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen,

  • Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen,

  • Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge.

Leistungsphase 2: Grundlagenermittlung

  • Ermitteln und Beschreiben der untersuchungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen,

  • Beschreiben der Umwelt einschließlich des rechtlichen Schutzstatus, der fachplanerischen Vorgaben und Ziele sowie der für die Bewertung relevanten Funktionselemente für jedes Schutzgut einschließlich der Wechselwirkungen,

  • Beschreiben der vorhandenen Beeinträchtigungen der Umwelt,

  • Bewerten der Funktionselemente und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter hinsichtlich ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit,

  • Raumwiderstandsanalyse, soweit nach Art des Vorhabens erforderlich, einschließlich des Ermittelns konfliktarmer Bereiche,

  • Darstellen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsraums für den Prognose-Null-Fall,

  • Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsraums und der Untersuchungsinhalte,

  • Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber.

Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

  • Ermitteln und Beschreiben der Umweltauswirkungen und Erstellen der vorläufigen Fassung,

  • Mitwirken bei der Entwicklung und der Auswahl vertieft zu untersuchender planerischer Lösungen,

  • Mitwirken bei der Optimierung von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) zur Vermeidung von Beeinträchtigungen,

  • Ermitteln, Beschreiben und Bewerten der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) auf die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom (BGBl I S. 94) einschließlich der Wechselwirkungen,

  • Einarbeiten der Ergebnisse vorhandener Untersuchungen zum Gebiets- und Artenschutz sowie zum Boden- und Wasserschutz,

  • Vergleichendes Darstellen und Bewerten der Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen,

  • Zusammenfassendes vergleichendes Bewerten des Projekts mit dem Prognose-Null-Fall,

  • Erstellen von Hinweisen auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sowie zur Ausgleichbarkeit der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,

  • Erstellen von Hinweisen auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben,

  • Zusammenführen und Darstellen der Ergebnisse als vorläufige Fassung in Text und Karten einschließlich des Herausarbeitens der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe,

  • Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber.

Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie in Text und Karte einschließlich einer Zusammenfassung.

(3)

Im Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie können insbesondere die Besonderen Leistungen der Anlage 9 Anwendung finden.

1.1.2 Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
(1)

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.1.1 aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fläche in Hektar
Honorarzone I geringe Anforderungen
Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III hohe Anforderungen
von
bis
von
bis
von
bis
Euro
Euro
Euro
50
10 176
12 862
12 862
15 406
15 406
18 091
100
14 972
18 923
18 923
22 666
22 666
26 617
150
18 942
23 940
23 940
28 676
28 676
33 674
200
22 454
28 380
28 380
33 994
33 994
39 919
300
28 644
36 203
36 203
43 364
43 364
50 923
400
34 117
43 120
43 120
51 649
51 649
60 653
500
39 110
49 431
49 431
59 209
59 209
69 530
750
50 211
63 461
63 461
76 014
76 014
89 264
1 000
60 004
75 838
75 838
90 839
90 839
106 674
1 500
77 182
97 550
97 550
116 846
116 846
137 213
2 000
92 278
116 629
116 629
139 698
139 698
164 049
2 500
105 963
133 925
133 925
160 416
160 416
188 378
3 000
118 598
149 895
149 895
179 544
179 544
210 841
4 000
141 533
178 883
178 883
214 266
214 266
251 615
5 000
162 148
204 937
204 937
245 474
245 474
288 263
6 000
182 186
230 263
230 263
275 810
275 810
323 887
7 000
201 072
254 133
254 133
304 401
304 401
357 461
8 000
218 466
276 117
276 117
330 734
330 734
388 384
9 000
234 394
296 247
296 247
354 846
354 846
416 700
10 000
249 492
315 330
315 330
377 704
377 704
443 542
(2)

Das Honorar für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien kann nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraums in Hektar und nach der Honorarzone berechnet werden.

(3)

Umweltverträglichkeitsstudien können folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

  1. Honorarzone I (geringe Anforderungen),

  2. Honorarzone II (durchschnittliche Anforderungen),

  3. Honorarzone III (hohe Anforderungen).

(4)

Die Zuordnung zu den Honorarzonen kann anhand folgender Bewertungsmerkmale für zu erwartende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt werden:

  1. Bedeutung des Untersuchungsraums für die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),

  2. Ausstattung des Untersuchungsraums mit Schutzgebieten,

  3. Landschaftsbild und -struktur,

  4. Nutzungsansprüche,

  5. Empfindlichkeit des Untersuchungsraums gegenüber Umweltbelastungen und -beeinträchtigungen,

  6. Intensität und Komplexität potenzieller nachteiliger Wirkfaktoren auf die Umwelt.

(5)

Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, kann die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 ermittelt werden; die Umweltverträglichkeitsstudie kann nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

  1. Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,

  2. Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,

  3. Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten.

(6)

Bei der Zuordnung einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den Honorarzonen können nach dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet werden:

  1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und

  2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(7)

Wird die Größe des Untersuchungsraums während der Leistungserbringung geändert, so kann das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Untersuchungsraums berechnet werden.

1.2 Bauphysik
1.2.1 Anwendungsbereich
(1)

Zu den Grundleistungen für Bauphysik können gehören:

  • Wärmeschutz und Energiebilanzierung,

  • Bauakustik (Schallschutz),

  • Raumakustik.

(2)

Wärmeschutz und Energiebilanzierung kann den Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken und die fachübergreifende Energiebilanzierung umfassen.

(3)

Die Bauakustik kann den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung umfassen. Dazu kann auch der Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz) gehören.

(4)

Die Raumakustik kann die Beratung zu Räumen mit besonderen raumakustischen Anforderungen umfassen.

(5)

Die Besonderen Grundlagen der Honorare werden gesondert in den Teilgebieten Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik, Raumakustik aufgeführt.

1.2.2 Leistungsbild Bauphysik
(1)

Die Grundleistungen für Bauphysik können in sieben Leistungsphasen unterteilt und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet werden:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

  2. für die Leistungsphase 2 (Mitwirken bei der Vorplanung) mit 20 Prozent,

  3. für die Leistungsphase 3 (Mitwirken bei der Entwurfsplanung) mit 40 Prozent,

  4. für die Leistungsphase 4 (Mitwirken bei der Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,

  5. für die Leistungsphase 5 (Mitwirken bei der Ausführungsplanung) mit 27 Prozent,

  6. für die Leistungsphase 6 (Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent,

  7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirken bei der Vergabe) mit 2 Prozent.

(2)

Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Grundleistungen
Besondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a)
Klären der Aufgabenstellung
-
Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen und bei Vorprüfungen für Wettbewerbe
b)
Festlegen der Grundlagen, Vorgaben und Ziele
-
Bestandsaufnahme bestehender Gebäude, Ermitteln und Bewerten von Kennwerten
-
Schadensanalyse bestehender Gebäude
-
Mitwirken bei Vorgaben für Zertifizierungen
LPH 2 Mitwirkung bei der Vorplanung
a)
Analyse der Grundlagen
-
Mitwirken beim Klären von Vorgaben für Fördermaßnahmen und bei deren Umsetzung
b)
Klären der wesentlichen Zusammenhänge von Gebäuden und technischen Anlagen einschließlich Betrachtung von Alternativen
-
Mitwirken an Projekt-, Käufer- oder Mieterbaubeschreibungen
c)
Vordimensionieren der relevanten Bauteile des Gebäudes
-
Erstellen eines fachübergreifenden Bauteilkatalogs
d)
Mitwirken beim Abstimmen der fachspezifischen Planungskonzepte der Objektplanung und der Fachplanungen
e)
Erstellen eines Gesamtkonzeptes in Abstimmung mit der Objektplanung und den Fachplanungen
f)
Erstellen von Rechenmodellen, Auflisten der wesentlichen Kennwerte als Arbeitsgrundlage für Objektplanung und Fachplanungen
LPH 3 Mitwirkung bei der Entwurfsplanung
a)
Fortschreiben der Rechenmodelle und der wesentlichen Kennwerte für das Gebäude
-
Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Bauteilen, Räumen, Gebäuden und Freiräumen
b)
Mitwirken beim Fortschreiben der Planungskonzepte der Objektplanung und Fachplanung bis zum vollständigen Entwurf
c)
Bemessen der Bauteile des Gebäudes
d)
Erarbeiten von Übersichtsplänen und des Erläuterungsberichtes mit Vorgaben, Grundlagen und Auslegungsdaten
LPH 4 Mitwirkung bei der Genehmigungsplanung
a)
Mitwirken beim Aufstellen der Genehmigungsplanung und bei Vorgesprächen mit Behörden
-
Mitwirken bei Vorkontrollen in Zertifizierungsprozessen
b)
Aufstellen der förmlichen Nachweise
-
Mitwirken beim Einholen von Zustimmungen im Einzelfall
c)
Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen
LPH 5 Mitwirkung bei der Ausführungsplanung
a)
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen
-
Mitwirken beim Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattplanung der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung
b)
Mitwirken bei der Ausführungsplanung durch ergänzende Angaben für die Objektplanung und Fachplanungen
LPH 6 Mitwirkung bei der Vorbereitung der Vergabe
Beiträge zu Ausschreibungsunterlagen
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
Mitwirken beim Prüfen und Bewerten der Angebote auf Erfüllung der Anforderungen
-
Prüfen von Nebenangeboten
LPH 8 Objektüberwachung und Dokumentation
-
Mitwirken bei der Baustellenkontrolle
-
Messtechnisches Überprüfen der Qualität der Bauausführung und von Bauteil- oder Raumeigenschaften
LPH 9 Objektbetreuung
-
Mitwirken bei Audits in Zertifizierungsprozessen
1.2.3 Honorare für Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung
(1)

Das Honorar für die Grundleistungen nach Nummer 1.2.2 Absatz 2 kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes gemäß § 33 nach der Honorarzone nach § 35, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 2 richten.

(2)

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anrechenbare Kosten in Euro
Honorarzone I sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II geringe Anforderungen
Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone IV hohe Anforderungen
Honorarzone V sehr hohe Anforderungen
von
bis
von
bis
von
bis
von
bis
von
bis
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
250 000
1 757
2 023
2 023
2 395
2 395
2 928
2 928
3 300
3 300
3 566
275 000
1 789
2 061
2 061
2 440
2 440
2 982
2 982
3 362
3 362
3 633
300 000
1 821
2 097
2 097
2 484
2 484
3 036
3 036
3 422
3 422
3 698
350 000
1 883
2 168
2 168
2 567
2 567
3 138
3 138
3 537
3 537
3 822
400 000
1 941
2 235
2 235
2 647
2 647
3 235
3 235
3 646
3 646
3 941
500 000
2 049
2 359
2 359
2 793
2 793
3 414
3 414
3 849
3 849
4 159
600 000
2 146
2 471
2 471
2 926
2 926
3 576
3 576
4 031
4 031
4 356
750 000
2 273
2 617
2 617
3 099
3 099
3 788
3 788
4 270
4 270
4 614
1 000 000
2 440
2 809
2 809
3 327
3 327
4 066
4 066
4 583
4 583
4 953
1 250 000
2 748
3 164
3 164
3 747
3 747
4 579
4 579
5 162
5 162
5 579
1 500 000
3 050
3 512
3 512
4 159
4 159
5 083
5 083
5 730
5 730
6 192
2 000 000
3 639
4 190
4 190
4 962
4 962
6 065
6 065
6 837
6 837
7 388
2 500 000
4 213
4 851
4 851
5 745
5 745
7 022
7 022
7 916
7 916
8 554
3 500 000
5 329
6 136
6 136
7 266
7 266
8 881
8 881
10 012
10 012
10 819
5 000 000
6 944
7 996
7 996
9 469
9 469
11 573
11 573
13 046
13 046
14 098
7 500 000
9 532
10 977
10 977
12 999
12 999
15 887
15 887
17 909
17 909
19 354
10 000 000
12 033
13 856
13 856
16 408
16 408
20 055
20 055
22 607
22 607
24 430
15 000 000
16 856
19 410
19 410
22 986
22 986
28 094
28 094
31 670
31 670
34 224
20 000 000
21 516
24 776
24 776
29 339
29 339
35 859
35 859
40 423
40 423
43 683
25 000 000
26 056
30 004
30 004
35 531
35 531
43 427
43 427
48 954
48 954
52 902
(3)

Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 33 Prozent auf das Honorar schriftlich vereinbart werden.

1.2.4 Honorare für Grundleistungen der Bauakustik
(1)

Die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung können zu den anrechenbaren Kosten gehören. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.

(2)

Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.

(3)

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleistungen der Bauakustik können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anrechenbare Kosten in Euro
Honorarzone I geringe Anforderungen
Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III hohe Anforderungen
von
bis
von
bis
von
bis
Euro
Euro
Euro
250 000
1 729
1 985
1 985
2 284
2 284
2 625
275 000
1 840
2 113
2 113
2 431
2 431
2 794
300 000
1 948
2 237
2 237
2 574
2 574
2 959
350 000
2 156
2 475
2 475
2 847
2 847
3 273
400 000
2 353
2 701
2 701
3 108
3 108
3 573
500 000
2 724
3 127
3 127
3 598
3 598
4 136
600 000
3 069
3 524
3 524
4 055
4 055
4 661
750 000
3 553
4 080
4 080
4 694
4 694
5 396
1 000 000
4 291
4 927
4 927
5 669
5 669
6 516
1 250 000
4 968
5 704
5 704
6 563
6 563
7 544
1 500 000
5 599
6 429
6 429
7 397
7 397
8 503
2 000 000
6 763
7 765
7 765
8 934
8 934
10 270
2 500 000
7 830
8 990
8 990
10 343
10 343
11 890
3 500 000
9 766
11 213
11 213
12 901
12 901
14 830
5 000 000
12 345
14 174
14 174
16 307
16 307
18 746
7 500 000
16 114
18 502
18 502
21 287
21 287
24 470
10 000 000
19 470
22 354
22 354
25 719
25 719
29 565
15 000 000
25 422
29 188
29 188
33 582
33 582
38 604
20 000 000
30 722
35 273
35 273
40 583
40 583
46 652
25 000 000
35 585
40 857
40 857
47 008
47 008
54 037
(4)

Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 33 Prozent auf das Honorar schriftlich vereinbart werden.

(5)

Die Leistungen der Bauakustik können den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet werden:

  1. Art der Nutzung,

  2. Anforderungen des Immissionsschutzes,

  3. Anforderungen des Emissionsschutzes,

  4. Art der Hüllkonstruktion, Anzahl der Konstruktionstypen,

  5. Art und Intensität der Außenlärmbelastung,

  6. Art und Umfang der Technischen Ausrüstung.

(6)

§ 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.

(7)

Objektliste für die Bauakustik

Die nachstehend aufgeführten Innenräume können in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet werden:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Objektliste – Bauakustik
Honorarzone
I
II
III
Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude oder Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau
x
 
 
Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau
 
x
 
Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen
 
x
 
Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen
 
x
 
Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt
 
x
 
Universitäten oder Hochschulen
 
x
 
Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt
 
x
 
Gebäude für Erholung, Kur oder Genesung
 
x
 
Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt
 
x
 
Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen
 
x
 
Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen
 
 
x
Gebäude mit gewerblicher Nutzung oder Wohnnutzung
 
 
x
Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen
 
 
x
Theater-, Konzert- oder Kongressgebäude
 
 
x
Tonstudios oder akustische Messräume
 
 
x
1.2.5 Honorare für Grundleistungen der Raumakustik
(1)

Das Honorar für jeden Innenraum, für den Grundleistungen zur Raumakustik erbracht werden, kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, nach der Honorarzone, der der Innenraum zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel in Absatz 3 richten.

(2)

Die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 – 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums können zu den anrechenbaren Kosten gehören. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.

(3)

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleistungen der Raumakustik können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anrechenbare Kosten in Euro
Honorarzone I sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II geringe Anforderungen
Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone IV hohe Anforderungen
Honorarzone V sehr hohe Anforderungen
von
bis
von
bis
von
bis
von
bis
von
bis
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
50 000
1 714
2 226
2 226
2 737
2 737
3 279
3 279
3 790
3 790
4 301
75 000
1 805
2 343
2 343
2 882
2 882
3 452
3 452
3 990
3 990
4 528
100 000
1 892
2 457
2 457
3 021
3 021
3 619
3 619
4 183
4 183
4 748
150 000
2 061
2 676
2 676
3 291
3 291
3 942
3 942
4 557
4 557
5 171
200 000
2 225
2 888
2 888
3 551
3 551
4 254
4 254
4 917
4 917
5 581
250 000
2 384
3 095
3 095
3 806
3 806
4 558
4 558
5 269
5 269
5 980
300 000
2 540
3 297
3 297
4 055
4 055
4 857
4 857
5 614
5 614
6 371
400 000
2 844
3 693
3 693
4 541
4 541
5 439
5 439
6 287
6 287
7 136
500 000
3 141
4 078
4 078
5 015
5 015
6 007
6 007
6 944
6 944
7 881
750 000
3 860
5 011
5 011
6 163
6 163
7 382
7 382
8 533
8 533
9 684
1 000 000
4 555
5 913
5 913
7 272
7 272
8 710
8 710
10 069
10 069
11 427
1 500 000
5 896
7 655
7 655
9 413
9 413
11 275
11 275
13 034
13 034
14 792
2 000 000
7 193
9 338
9 338
11 483
11 483
13 755
13 755
15 900
15 900
18 045
2 500 000
8 457
10 979
10 979
13 501
13 501
16 172
16 172
18 694
18 694
21 217
3 000 000
9 696
12 588
12 588
15 479
15 479
18 541
18 541
21 433
21 433
24 325
4 000 000
12 115
15 729
15 729
19 342
19 342
23 168
23 168
26 781
26 781
30 395
5 000 000
14 474
18 791
18 791
23 108
23 108
27 679
27 679
31 996
31 996
36 313
6 000 000
16 786
21 793
21 793
26 799
26 799
32 100
32 100
37 107
37 107
42 113
7 000 000
19 060
24 744
24 744
30 429
30 429
36 448
36 448
42 133
42 133
47 817
7 500 000
20 184
26 204
26 204
32 224
32 224
38 598
38 598
44 618
44 618
50 638
(4)

Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 33 Prozent auf das Honorar vereinbart werden.

(5)

Innenräume können nach den in Absatz 6 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

  1. Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Anforderungen,

  2. Honorarzone II: Innenräume mit geringen Anforderungen,

  3. Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Anforderungen,

  4. Honorarzone IV: Innenräume mit hohen Anforderungen,

  5. Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Anforderungen.

(6)

Für die Zuordnung zu den Honorarzonen können folgende Bewertungsmerkmale herangezogen werden:

  1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,

  2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,

  3. Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,

  4. akustische Nutzungsart des Innenraums,

  5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums

(7)

Objektliste für die Raumakustik

Die nachstehend aufgeführten Innenräume können in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet werden:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Objektliste – Raumakustik
Honorarzone
I
II
III
IV
V
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen
x
 
 
 
 
Großraumbüros
 
x
 
 
 
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume
 
 
 
 
 
– bis 500 m3
 
x
 
 
 
– 500 bis 1 500 m3
 
 
x
 
 
– über 1 500 m3
 
 
 
x
 
Filmtheater
 
 
 
 
 
– bis 1 000 m3
 
x
 
 
 
– 1 000 bis 3 000 m3
 
 
x
 
 
– über 3 000 m3
 
 
 
x
 
Kirchen
 
 
 
 
 
– bis 1 000 m3
 
x
 
 
 
– 1 000 bis 3 000 m3
 
 
x
 
 
– über 3 000 m3
 
 
 
x
 
Sporthallen, Turnhallen
 
 
 
 
 
– nicht teilbar, bis 1 000 m3
 
x
 
 
 
– teilbar, bis 3 000 m3
 
 
x
 
 
Mehrzweckhallen
 
 
 
 
 
– bis 3 000 m3
 
 
 
x
 
– über 3 000 m3
 
 
 
 
x
Konzertsäle, Theater, Opernhäuser
 
 
 
 
x
Tonaufnahmeräume, akustische Messräume
 
 
 
 
x
Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften
 
 
 
 
x
(8)

§ 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.

1.3 Geotechnik
1.3.1 Anwendungsbereich
(1)

Die Leistungen für Geotechnik können die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse für Gebäude und Ingenieurbauwerke im Hinblick auf das Objekt und die Erarbeitung einer Gründungsempfehlung umfassen. Dazu gehört auch die Beschreibung der Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung.

(2)

Die Leistungen können insbesondere das Festlegen von Baugrundkennwerten und von Kennwerten für rechnerische Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Objektes, die Abschätzung zum Schwankungsbereich des Grundwassers sowie die Einordnung des Baugrunds nach bautechnischen Klassifikationsmerkmalen umfassen.

1.3.2 Besondere Grundlagen des Honorars
(1)

Das Honorar der Grundleistungen kann sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung nach § 50 Absatz 1 bis 3 für das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube richten.

(2)

Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann ergänzend frei vereinbart werden.

1.3.3 Leistungsbild Geotechnik
(1)

Grundleistungen können die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der Bemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung umfassen. Die Darstellung der Inhalte kann im Geotechnischen Bericht erfolgen.

(2)

Die Grundleistungen können in folgenden Teilleistungen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.3.4 bewertet werden:

  1. für die Teilleistung a (Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept) mit 15 Prozent,

  2. für die Teilleistung b (Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse) mit 35 Prozent,

  3. für die Teilleistung c (Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung) mit 50 Prozent.

(3)

Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Grundleistungen
Besondere Leistungen
Geotechnischer Bericht
a)
Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept
-
Beschaffen von Bestandsunterlagen
-
Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse auf Basis vorhandener Unterlagen
-
Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe von Aufschlussarbeiten und deren Überwachung
-
Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen
-
Veranlassen von Labor- und Felduntersuchungen
b)
Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse
-
Aufstellen von geotechnischen Berechnungen zur Standsicherheit oder Gebrauchstauglichkeit, wie zum Beispiel Setzungs-, Grundbruch- und Geländebruchberechnungen
-
Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Felduntersuchungen
-
Aufstellen von hydrogeologischen, geohydraulischen und besonderen numerischen Berechnungen
-
Abschätzen des Schwankungsbereichs von Wasserständen und/oder Druckhöhen im Boden
-
Beratung zu Dränanlagen, Anlagen zur Grundwasserabsenkung oder sonstigen ständigen oder bauzeitlichen Eingriffen in das Grundwasser
-
Klassifizieren des Baugrunds und Festlegen der Baugrundkennwerte
-
Beratung zu Probebelastungen sowie fachtechnisches Betreuen und Auswerten
c)
Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung
-
geotechnische Beratung zu Gründungselementen, Baugruben- oder Hangsicherungen und Erdbauwerken, Mitwirkung bei der Beratung zur Sicherung von Nachbarbauwerken
-
Beurteilung des Baugrunds
-
Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchungen bei der Bemessung des Objekts oder seiner Gründung sowie Beratungsleistungen zur Vermeidung oder Beherrschung von dynamischen Einflüssen
-
Empfehlung für die Gründung mit Angabe der geotechnischen Bemessungsparameter (zum Beispiel Angaben zur Bemessung einer Flächen- oder Pfahlgründung)
-
Mitwirken bei der Bewertung von Nebenangeboten aus geotechnischer Sicht
-
Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen
-
Mitwirken während der Planung oder Ausführung des Objekts sowie Besprechungs- und Ortstermine
-
Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie Angaben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke
geotechnische Freigaben
-
Allgemeine Angaben zum Erdbau
-
Angaben zur geotechnischen Eignung von Aushubmaterial zur Wiederverwendung bei der betreffenden Baumaßnahme sowie Hinweise zur Bauausführung
1.3.4 Honorare Geotechnik
(1)

Honorare für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 aufgeführten Grundleistungen können nach der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anrechenbare Kosten in Euro
Honorarzone I sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II geringe Anforderungen
Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone IV hohe Anforderungen
Honorarzone V sehr hohe Anforderungen
von
bis
von
bis
von
bis
von
bis
von
bis
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
50 000
789
1 222
1 222
1 654
1 654
2 105
2 105
2 537
2 537
2 970
75 000
951
1 472
1 472
1 993
1 993
2 537
2 537
3 058
3 058
3 579
100 000
1 086
1 681
1 681
2 276
2 276
2 896
2 896
3 491
3 491
4 086
125 000
1 204
1 863
1 863
2 522
2 522
3 210
3 210
3 869
3 869
4 528
150 000
1 309
2 026
2 026
2 742
2 742
3 490
3 490
4 207
4 207
4 924
200 000
1 494
2 312
2 312
3 130
3 130
3 984
3 984
4 802
4 802
5 621
300 000
1 800
2 786
2 786
3 772
3 772
4 800
4 800
5 786
5 786
6 772
400 000
2 054
3 179
3 179
4 304
4 304
5 478
5 478
6 603
6 603
7 728
500 000
2 276
3 522
3 522
4 768
4 768
6 069
6 069
7 315
7 315
8 561
750 000
2 740
4 241
4 241
5 741
5 741
7 307
7 307
8 808
8 808
10 308
1 000 000
3 125
4 836
4 836
6 548
6 548
8 334
8 334
10 045
10 045
11 756
1 500 000
3 765
5 827
5 827
7 889
7 889
10 041
10 041
12 103
12 103
14 165
2 000 000
4 297
6 650
6 650
9 003
9 003
11 459
11 459
13 812
13 812
16 165
3 000 000
5 175
8 009
8 009
10 842
10 842
13 799
13 799
16 633
16 633
19 467
5 000 000
6 535
10 114
10 114
13 693
13 693
17 428
17 428
21 007
21 007
24 586
7 500 000
7 878
12 192
12 192
16 506
16 506
21 007
21 007
25 321
25 321
29 635
10 000 000
8 994
13 919
13 919
18 844
18 844
23 983
23 983
28 909
28 909
33 834
15 000 000
10 839
16 775
16 775
22 711
22 711
28 905
28 905
34 840
34 840
40 776
20 000 000
12 373
19 148
19 148
25 923
25 923
32 993
32 993
39 769
39 769
46 544
25 000 000
13 708
21 215
21 215
28 722
28 722
36 556
36 556
44 063
44 063
51 570
(2)

Die Honorarzone kann bei den geotechnischen Grundleistungen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

  1. Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

  2. Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

    • setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

    • gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

  3. Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

    • stark setzungsempfindliche Objekte bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

    • setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

    • gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

  4. Honorarzone IV: Gründungen mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

    • stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

    • setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

  5. Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

    stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.

(3)

§ 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.

(4)

Die Aspekte des Grundwassereinflusses auf das Objekt und die Nachbarbebauung können bei der Festlegung der Honorarzone zusätzlich berücksichtigt werden.

1.4 Ingenieurvermessung
1.4.1 Anwendungsbereich
(1)

Leistungen der Ingenieurvermessung können das Erfassen raumbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung einbeziehen, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

(2)

Zur Ingenieurvermessung können gehören:

  1. Planungsbegleitende Vermessungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen,

  2. Bauvermessung vor und während der Bauausführung und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,

  3. sonstige vermessungstechnische Leistungen:

    • Vermessung an Objekten außerhalb der Planungs- und Bauphase,

    • Vermessung bei Wasserstraßen,

    • Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfasst sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,

    • vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme sowie

    • vermessungstechnische Leistungen, soweit sie nicht in Absatz 1 und Absatz 2 erfasst sind.

1.4.2 Grundlagen des Honorars bei der Planungsbegleitenden Vermessung
(1)

Das Honorar für Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung kann sich nach der Summe der Verrechnungseinheiten, der Honorarzone in Nummer 1.4.3 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 richten.

(2)

Die Verrechnungseinheiten können sich aus der Größe der aufzunehmenden Flächen und deren Punktdichte berechnen. Die Punktdichte beschreibt die durchschnittliche Anzahl der für die Erfassung der planungsrelevanten Daten je Hektar zu messenden Punkte.

(3)

Abhängig von der Punktdichte können die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zugeordnet werden:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
sehr geringe Punktdichte
(ca. 70 Punkte/ha)
50 VE
geringe Punktdichte
(ca. 150 Punkte/ha)
70 VE
durchschnittliche Punktdichte
(ca. 250 Punkte/ha)
100 VE
hohe Punktdichte
(ca. 350 Punkte/ha)
130 VE
sehr hohe Punktdichte
(ca. 500 Punkte/ha)
150 VE.
(4)

Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so können die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt berechnet werden.

1.4.3 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Planungsbegleitenden Vermessung
(1)

Die Honorarzone kann bei der Planungsbegleitenden Vermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

  1. Qualität der vorhandenen Daten und Kartenunterlagen

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    sehr hoch ………
    1 Punkt
    hoch ………
    2 Punkte
    befriedigend ………
    3 Punkte
    kaum ausreichend ………
    4 Punkte
    mangelhaft ………
    5 Punkte
  2. Qualität des vorhandenen geodätischen Raumbezugs

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    sehr hoch ………
    1 Punkt
    hoch ………
    2 Punkte
    befriedigend ………
    3 Punkte
    kaum ausreichend ………
    4 Punkte
    mangelhaft ………
    5 Punkte
  3. Anforderungen an die Genauigkeit

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    sehr gering………
    1 Punkt
    gering.………
    2 Punkte
    durchschnittlich………
    3 Punkte
    hoch.………
    4 Punkte
    sehr hoch………
    5 Punkte
  4. Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    sehr gering………
    1 bis 2 Punkte
    gering………
    3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich………
    5 bis 6 Punkte
    hoch………
    7 bis 8 Punkte
    sehr hoch………
    9 bis 10 Punkte
  5. Behinderung durch Bebauung und Bewuchs

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    sehr gering………
    1 bis 3 Punkte
    gering………
    4 bis 6 Punkte
    durchschnittlich………
    7 bis 9 Punkte
    hoch………
    10 bis 12 Punkte
    sehr hoch………
    13 bis 15 Punkte
  6. Behinderung durch Verkehr

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    sehr gering………
    1 bis 3 Punkte
    gering………
    4 bis 6 Punkte
    durchschnittlich………
    7 bis 9 Punkte
    hoch………
    10 bis 12 Punkte
    sehr hoch………
    13 bis 15 Punkte
(2)

Die Honorarzone kann sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt ergeben:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Honorarzone I………
bis 13 Punkte
Honorarzone II………
14 bis 23 Punkte
Honorarzone III………
24 bis 34 Punkte
Honorarzone IV………
35 bis 44 Punkte
Honorarzone V………
45 bis 55 Punkte.
1.4.4 Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung
(1)

Das Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung kann die Aufnahme planungsrelevanter Daten und die Darstellung in analoger und digitaler Form für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen umfassen.

(2)

Die Grundleistungen können in vier Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 1 bewertet werden:

  1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 5 Prozent,

  2. für die Leistungsphase 2 (Geodätischer Raumbezug) mit 20 Prozent,

  3. für die Leistungsphase 3 (Vermessungstechnische Grundlagen) mit 65 Prozent,

  4. für die Leistungsphase 4 (Digitales Geländemodell) mit 10 Prozent.

(3)

Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Grundleistungen
Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
a)
Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt
-
Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, von Bauwerken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen
b)
Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen und Daten
c)
Ortsbesichtigung
d)
Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad
2. Geodätischer Raumbezug
a)
Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten
-
Entwurf, Messung und Auswertung von Sondernetzen hoher Genauigkeit
b)
Fertigen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen
-
Vermarken auf Grund besonderer Anforderungen
c)
Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte
-
Aufstellung von Rahmenmessprogrammen
d)
Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses
3. Vermessungstechnische Grundlagen
a)
Topographische/morphologische Geländeaufnahme einschließlich Erfassen von Zwangspunkten und planungsrelevanter Objekte
-
Maßnahmen für anordnungsbedürftige Verkehrssicherung
b)
Aufbereiten und Auswerten der erfassten Daten
-
Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes
c)
Erstellen eines digitalen Lagemodells mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten
-
Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht
d)
Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen
-
Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen neben der normalen topographischen Aufnahme wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden
e)
Übernehmen des Liegenschaftskatasters
-
Ermitteln von Gebäudeschnitten
f)
Übernehmen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen
-
Aufnahmen über den festgelegten Planungsbereich hinaus
g)
Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten
-
Erfassen zusätzlicher Merkmale wie zum Beispiel Baumkronen
h)
Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form
-
Eintragen von Eigentümerangaben
-
Darstellen in verschiedenen Maßstäben
-
Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren
-
Übernahme der Objektplanung in ein digitales Lagemodell
4. Digitales Geländemodell
a)
Selektion der die Geländeoberfläche beschreibenden Höhenpunkte und Bruchkanten aus der Geländeaufnahme
 
b)
Berechnung eines digitalen Geländemodells
c)
Ableitung von Geländeschnitten
d)
Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform
e)
Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form
1.4.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
(1)

Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, der Honorarzone in Nummer 1.4.6 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Absatz 2 richten.

(2)

Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts darstellen. Diese können entsprechend § 4 Absatz 1 und

  1. bei Gebäuden entsprechend § 33,

  2. bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42,

  3. bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46

    ermittelt werden.

    Anrechenbar können bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten sein.

(3)

Die Absätze 1 und 2 sowie die Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 finden keine Anwendung für vermessungstechnische Grundleistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann ergänzend frei vereinbart werden.

1.4.6 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Bauvermessung
(1)

Die Honorarzone kann bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

  1. Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    sehr gering ………
    1 Punkt
    gering ………
    2 Punkte
    durchschnittlich ………
    3 Punkte
    hoch ………
    4 Punkte
    sehr hoch ………
    5 Punkte
  2. Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    sehr gering ………
    1 bis 2 Punkte
    gering ………
    3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich ………
    5 bis 6 Punkte
    hoch ………
    7 bis 8 Punkte
    sehr hoch ………
    9 bis 10 Punkte
  3. Behinderung durch den Verkehr

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    sehr gering ………
    1 bis 2 Punkte
    gering ………
    3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich ………
    5 bis 6 Punkte
    hoch ………
    7 bis 8 Punkte
    sehr hoch ………
    9 bis 10 Punkte
  4. Anforderungen an die Genauigkeit

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    sehr gering………
    1 bis 2 Punkte
    gering………
    3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich………
    5 bis 6 Punkte
    hoch………
    7 bis 8 Punkte
    sehr hoch………
    9 bis 10 Punkte
  5. Anforderungen durch die Geometrie des Objekts

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    sehr gering ………
    1 bis 2 Punkte
    gering ………
    3 bis 4 Punkte
    durchschnittlich ………
    5 bis 6 Punkte
    hoch ………
    7 bis 8 Punkte
    sehr hoch ………
    9 bis 10 Punkte
  6. Behinderung durch den Baubetrieb

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    sehr gering ………
    1 bis 3 Punkte
    gering ………
    4 bis 6 Punkte
    durchschnittlich ………
    7 bis 9 Punkte
    hoch ………
    10 bis 12 Punkte
    sehr hoch ………
    13 bis 15 Punkte.
(2)

Die Honorarzone kann sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt ergeben:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Honorarzone I
bis 14 Punkte
Honorarzone II
15 bis 25 Punkte
Honorarzone III
26 bis 37 Punkte
Honorarzone IV
38 bis 48 Punkte
Honorarzone V
49 bis 60 Punkte.
1.4.7 Leistungsbild Bauvermessung

(1)

Das Leistungsbild Bauvermessung kann die Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfassen.

(2)

Die Grundleistungen können in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 2 bewertet werden:

  1. für die Leistungsphase 1 (Baugeometrische Beratung) mit 2 Prozent,

  2. für die Leistungsphase 2 (Absteckungsunterlagen) mit 5 Prozent,

  3. für die Leistungsphase 3 (Bauvorbereitende Vermessung) mit 16 Prozent,

  4. für die Leistungsphase 4 (Bauausführungsvermessung) mit 62 Prozent,

  5. für die Leistungsphase 5 (Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung) mit 15 Prozent.

(3)

Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Grundleistungen
Besondere Leistungen
1. Baugeometrische Beratung
a)
Ermitteln des Leistungsumfanges in Abhängigkeit vom Projekt
-
Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen
b)
Beraten, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten und zur Konzeption eines Messprogramms
-
Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung
c)
Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems
-
Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung
2. Absteckungsunterlagen
a)
Berechnen der Detailgeometrie anhand der Ausführungsplanung, Erstellen eines Absteckungsplanes und Berechnen von Absteckungsdaten einschließlich Aufzeigen von Widersprüchen (Absteckungsunterlagen)
-
Durchführen von zusätzlichen Aufnahmen und ergänzenden Berechnungen, falls keine qualifizierten Unterlagen aus der Leistungsphase vermessungstechnische Grundlagen vorliegen
-
Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (zum Beispiel Flächennutzung, Abstandsflächen)
-
Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Widersprüchen bei der Verwendung von Zwangspunkten (zum Beispiel bauordnungsrechtliche Vorgaben)
3. Bauvorbereitende Vermessung
a)
Prüfen und Ergänzen des bestehenden Festpunktfelds
-
Absteckung auf besondere Anforderungen (zum Beispiel Archäologie, Ausholzung, Grobabsteckung, Kampfmittelräumung)
b)
Zusammenstellung und Aufbereitung der Absteckungsdaten
c)
Absteckung: Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) und des Baufelds in die Örtlichkeit
d)
Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen
4. Bauausführungsvermessung
a)
Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes
-
Erstellen und Konkretisieren des Messprogramms
b)
Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten
-
Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen
c)
Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe
-
Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen
d)
Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten
-
Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind
e)
Baubegleitende Eigenüberwachungsmessungen und deren Dokumentation
-
Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung
f)
Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan
-
Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen
-
Herstellen von Bestandsplänen
5. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung
a)
Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen)
-
Prüfen der Mengenermittlungen
b)
Fertigen von Messprotokollen
-
Beratung zu langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen und deren Durchführung
c)
Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts
-
Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind
(4)

Die Leistungsphase 4 ist abweichend von Absatz 2 bei Gebäuden mit 45 bis 62 Prozent zu bewerten.

1.4.8 Honorare für Grundleistungen bei der Ingenieurvermessung
(1)

Die Honorare für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 aufgeführten Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung können sich nach der folgenden Honorartafel richten:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verrechnungseinheiten
Honorarzone I sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II geringe Anforderungen
Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone IV hohe Anforderungen
Honorarzone V sehr hohe Anforderungen
von
bis
von
bis
von
bis
von
bis
von
bis
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
6
658
777
777
914
914
1 051
1 051
1 170
1 170
1 289
20
953
1 123
1 123
1 306
1 306
1 489
1 489
1 659
1 659
1 828
50
1 480
1 740
1 740
2 000
2 000
2 260
2 260
2 520
2 520
2 780
103
2 225
2 616
2 616
3 007
3 007
3 399
3 399
3 790
3 790
4 182
188
3 325
3 826
3 826
4 327
4 327
4 829
4 829
5 330
5 330
5 831
278
4 320
4 931
4 931
5 542
5 542
6 153
6 153
6 765
6 765
7 376
359
5 156
5 826
5 826
6 547
6 547
7 217
7 217
7 939
7 939
8 609
435
5 881
6 656
6 656
7 437
7 437
8 212
8 212
8 994
8 994
9 768
506
6 547
7 383
7 383
8 219
8 219
9 055
9 055
9 892
9 892
10 728
659
7 867
8 859
8 859
9 815
9 815
10 809
10 809
11 765
11 765
12 757
822
9 187
10 299
10 299
11 413
11 413
12 513
12 513
13 625
13 625
14 737
1 105
11 332
12 667
12 667
14 002
14 002
15 336
15 336
16 672
16 672
18 006
1 400
13 525
14 977
14 977
16 532
16 532
18 086
18 086
19 642
19 642
21 196
2 033
17 714
19 597
19 597
21 592
21 592
23 586
23 586
25 582
25 582
27 576
2 713
21 894
24 217
24 217
26 652
26 652
29 086
29 086
31 522
31 522
33 956
3 430
26 074
28 837
28 837
31 712
31 712
34 586
34 586
37 462
37 462
40 336
4 949
34 434
38 077
38 077
41 832
41 832
45 586
45 586
49 342
49 342
53 096
7 385
46 974
51 937
51 937
57 012
57 012
62 086
62 086
67 162
67 162
72 236
11 726
67 874
75 037
75 037
82 312
82 312
89 586
89 586
96 862
96 862
104 136
(2)

Die Honorare für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 Grundleistungen der Bauvermessung können sich nach der folgenden Honorartafel richten:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anrechenbare Kosten in Euro
Honorarzone I sehr geringe Anforderungen
Honorarzone II geringe Anforderungen
Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone IV hohe Anforderungen
Honorarzone V sehr hohe Anforderungen
von
bis
von
bis
von
bis
von
bis
von
bis
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
50 000
4 282
4 782
4 782
5 283
5 283
5 839
5 839
6 339
6 339
6 840
75 000
4 648
5 191
5 191
5 734
5 734
6 338
6 338
6 881
6 881
7 424
100 000
5 002
5 586
5 586
6 171
6 171
6 820
6 820
7 405
7 405
7 989
150 000
5 684
6 349
6 349
7 013
7 013
7 751
7 751
8 416
8 416
9 080
200 000
6 344
7 086
7 086
7 827
7 827
8 651
8 651
9 393
9 393
10 134
250 000
6 987
7 804
7 804
8 621
8 621
9 528
9 528
10 345
10 345
11 162
300 000
7 618
8 508
8 508
9 399
9 399
10 388
10 388
11 278
11 278
12 169
400 000
8 848
9 883
9 883
10 917
10 917
12 066
12 066
13 100
13 100
14 134
500 000
10 048
11 222
11 222
12 397
12 397
13 702
13 702
14 876
14 876
16 051
600 000
11 223
12 535
12 535
13 847
13 847
15 304
15 304
16 616
16 616
17 928
750 000
12 950
14 464
14 464
15 978
15 978
17 659
17 659
19 173
19 173
20 687
1 000 000
15 754
17 596
17 596
19 437
19 437
21 483
21 483
23 325
23 325
25 166
1 500 000
21 165
23 639
23 639
26 113
26 113
28 862
28 862
31 336
31 336
33 810
2 000 000
26 393
29 478
29 478
32 563
32 563
35 990
35 990
39 075
39 075
42 160
2 500 000
31 488
35 168
35 168
38 849
38 849
42 938
42 938
46 619
46 619
50 299
3 000 000
36 480
40 744
40 744
45 008
45 008
49 745
49 745
54 009
54 009
58 273
4 000 000
46 224
51 626
51 626
57 029
57 029
63 032
63 032
68 435
68 435
73 838
5 000 000
55 720
62 232
62 232
68 745
68 745
75 981
75 981
82 494
82 494
89 007
7 500 000
78 690
87 888
87 888
97 085
97 085
107 305
107 305
116 502
116 502
125 700
10 000 000
100 876
112 667
112 667
124 458
124 458
137 559
137 559
149 350
149 350
161 140
1.4.9 Sonstige vermessungstechnische Leistungen

Für sonstige vermessungstechnische Leistungen nach Nummer 1.4.1 kann ein Honorar ergänzend frei vereinbart werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAF-81393