HOAI § 57
Teil 5: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 57 Übergangsvorschrift
Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAF-81393