Teil 2: Flächenplanung
Abschnitt 2: Landschaftsplanung
§ 22 Anwendungsbereich
(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:
Landschaftspläne,
Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
Landschaftsrahmenpläne,
Landschaftspflegerische Begleitpläne,
Pflege- und Entwicklungspläne.
Fundstelle(n):
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PAAAF-81393