Teil 2: Flächenplanung
Abschnitt 1: Bauleitplanung
§ 17 Anwendungsbereich
(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1509) geändert worden ist, die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.
(2) Honorare für Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf können als Besondere Leistungen frei vereinbart werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAF-81393