HeizkostenV § 6b

§ 6b Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten [1]

Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäudeeigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen und soweit dies erforderlich ist:

  1. zur Erfüllung der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung und zur Abrechnung mit dem Nutzer nach § 6 oder

  2. zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 6a.

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BAAAD-34327

1Anm. der Red.: § 6b eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 4964) mit Wirkung v. .