Siebter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 42 Anwendbarkeit der Vorschriften für die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum [1]
Bei Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Vorschriften, die eine Beteiligung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorsehen, auch für die Beteiligung der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ab dem .
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AAAAB-36419
1Anm. d. Red.: § 42 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1934) mit Wirkung v. 15. 12. 2010.