Siebter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 41 Übergangsregelung [1]
(1) Für gentechnische Arbeiten, die bei Inkrafttreten der Vorschriften dieses Gesetzes über Anmeldungen und Genehmigungspflichten in einem nach den „Richtlinien zum Schutz vor Gefahren durch in-vitro neukombinierte Nukleinsäuren“ (Gen-Richtlinien) registrierten Genlabor durchgeführt werden durften und die nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur in genehmigten oder angemeldeten gentechnischen Anlagen durchgeführt werden dürfen, angemeldet werden müssen oder einer Genehmigung bedürfen, gilt die Anmeldung als erfolgt oder die Genehmigung als erteilt; für gentechnische Arbeiten in solchen Anlagen ist § 9 anwendbar.
(2) 1Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten der Vorschriften dieses Gesetzes über Anmeldungen sowie Genehmigungspflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt worden ist, gilt im bisherigen Umfang als Anmeldung oder Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes fort. 2§ 19 findet entsprechende Anwendung.
(3) (weggefallen)
(4) 1Auf die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Verfahren finden die Vorschriften des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl I S. 3220) keine Anwendung, sofern vollständige Antragsunterlagen vorliegen. 2Dies gilt nicht für die Genehmigung weiterer Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 und 4 gemäß § 9 Abs. 3.
(5) (weggefallen)
(6) Inverkehrbringensgenehmigungen, die vor dem erteilt wurden, erlöschen am , wenn nicht bis zum eine Verlängerung beantragt worden ist.
(7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 4, längstens jedoch bis zum , treten an deren Stelle, auch soweit in diesem Gesetz auf diese Rechtsverordnung verwiesen wird, hinsichtlich des Verfahrens und des Genehmigungsumfangs die Bestimmungen der Entscheidung 94/730/EG der Kommission vom zur Festlegung von vereinfachten Verfahren für die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl EG Nr. L 292 S. 31).
(8) Bis zur Bildung der Kommission nach § 4 werden deren jeweiligen Aufgaben von einem besonderen Ausschuss wahrgenommen, der
nach Maßgabe der am 3. Februar 2005 geltenden Vorschriften für die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit gebildet wird und
die Aufgaben nach Maßgabe der in Nummer 1 genannten Vorschriften wahrnimmt.
(9) Abweichend von den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes können
die Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl I S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3220),
die Gentechnik-Beteiligungsverordnung vom (BGBl I S. 734), geändert durch Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl I S. 454),
bis zum ohne Anhörung der Kommission nach § 4 oder eines Ausschusses nach den §§ 5 und 5a einmal geändert werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAB-36419
1Anm. d. Red.: § 41 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 499) mit Wirkung v. 5. 4. 2008.