GenTG § 33

Fünfter Teil: Haftungsvorschriften

§ 33 Haftungshöchstbetrag [1]

1Sind infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, Schäden verursacht worden, so haftet der Betreiber im Falle des § 32 den Geschädigten bis zu einem Höchstbetrag von 85 Millionen Euro. 2Übersteigen die mehreren auf Grund desselben Schadensereignisses zu leistenden Entschädigungen den in Satz 1 bezeichneten Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAB-36419

1Anm. d. Red.: § 33 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2674) mit Wirkung v. .