GenTG § 31

Vierter Teil: Gemeinsame Vorschriften

§ 31 Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde [1]

1Die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen. 2Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

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AAAAB-36419

1Anm. d. Red.: § 31 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 499) mit Wirkung v. 5. 4. 2008.