Vierter Teil: Gemeinsame Vorschriften
§ 27 Erlöschen der Genehmigung, Unwirksamwerden der Anmeldung [1]
(1) Die Genehmigung erlischt, wenn
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist, die höchstens drei Jahre betragen darf, nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der gentechnischen Anlage oder der Freisetzung begonnen oder
eine gentechnische Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden
ist.
(2) Die Genehmigung, ausgenommen in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2, erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde um höchstens ein Jahr verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.
(4) Die Anmeldung einer Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 oder 2 durchgeführt werden sollen, wird unwirksam, wenn
innerhalb von drei Jahren nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der gentechnischen Anlage begonnen oder
die gentechnische Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAB-36419
1Anm. d. Red.: § 27 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 499) mit Wirkung v. 5. 4. 2008.