GenTG § 16e

Dritter Teil: Freisetzung und Inverkehrbringen

§ 16e Ausnahmen für nicht kennzeichnungspflichtiges Saatgut [1]

Die §§ 16a und 16b sind nicht auf Saatgut anzuwenden, sofern das Saatgut auf Grund eines in Rechtsakten der Europäischen Union und deren Umsetzung durch § 17b Abs. 1 Satz 2 festgelegten Schwellenwertes nicht mit einem Hinweis auf die gentechnische Veränderung gekennzeichnet werden muss oder, soweit es in den Verkehr gebracht werden würde, gekennzeichnet werden müsste.

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AAAAB-36419

1Anm. d. Red.: § 16e eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 499) mit Wirkung v. 5. 4. 2008.