Abschnitt 2: Zu errichtende Gebäude
§ 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel [1]
(1) 1Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. 2Wird die Dichtheit nach Satz 1 überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 eingehalten sind.
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.
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KAAAD-43221
1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3951) mit Wirkung v. 1. 5. 2014.