EnEV § 26a

Abschnitt 6: Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten

§ 26a Private Nachweise [1]

(1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten

  1. zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1,

  2. zur Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 10 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, oder

  3. zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen nach § 13, Verteilungseinrichtungen oder Warmwasseranlagen nach § 14 oder Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach § 15

durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung).

(2) 1Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nachgewiesen. 2Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 3Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Fundstelle(n):
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KAAAD-43221

1Anm. d. Red.: § 26a i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3951) mit Wirkung v. 1. 5. 2014.