Abschnitt 5: Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen [1]
(1) 1Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:
die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,
den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
2Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.
(3) Bei Energieausweisen, die nach dem und vor dem ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 29 Absatz 1 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und 3 zu erfüllen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAD-43221
1Anm. d. Red.: § 16a eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 3951) mit Wirkung v. 1. 5. 2014.