EfbV § 11

Dritter Abschnitt: Anforderungen an den Betriebsinhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen

§ 11 Anforderungen an die Fortbildung

1Der Betriebsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen sowie das sonstige Personal durch geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen. 2Die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen haben regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Lehrgängen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 teilzunehmen. 3Die Fortbildungsmaßnahmen erstrecken sich auf die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Sachgebiete. 4Hinsichtlich des sonstigen Personals hat der Betriebsinhaber den Fortbildungsbedarf zu ermitteln.

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MAAAB-36415