BBodSchG § 11
Dritter Teil: Ergänzende Vorschriften für Altlasten
§ 11 Erfassung
Die Länder können die Erfassung der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen regeln.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAB-36412
Die Länder können die Erfassung der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen regeln.
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IAAAB-36412