BauNVO § 25c
Fünfter Abschnitt: Überleitungs- und Schlussvorschriften
§ 25c Überleitungsvorschrift aus Anlass der vierten Änderungsverordnung
1Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden. 2Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAG-93648