BauNVO § 25

Fünfter Abschnitt: Überleitungs- und Schlussvorschriften

§ 25 Fortführung eingeleiteter Verfahren [1]

Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet ist, sind die dieser Verordnung entsprechenden bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden, wenn die Pläne bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgelegt sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAG-93648

1Amtl. Anm.: Diese Vorschrift betrifft die Fortführung eingeleiteter Verfahren bei Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung () in der ursprünglichen Fassung vom (BGBl I S. 429). Für die Fortführung eingeleiteter Verfahren bei Inkrafttreten der Änderungsverordnung () bestimmt Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom (BGBl I S. 1233):
„Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet ist, gilt die Verordnung in der bisherigen Fassung, wenn die Pläne bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits nach § 2 Absatz 6 des Bundesbaugesetzes ausgelegt sind.“