Fünfter Abschnitt: Überleitungs- und Schlussvorschriften
§ 25 Fortführung eingeleiteter Verfahren [1]
Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet ist, sind die dieser Verordnung entsprechenden bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden, wenn die Pläne bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgelegt sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAG-93648
1Amtl. Anm.: Diese
Vorschrift betrifft die Fortführung eingeleiteter Verfahren bei Inkrafttreten
der
Baunutzungsverordnung
()
in der ursprünglichen Fassung vom
(BGBl I S. 429). Für die Fortführung eingeleiteter Verfahren bei
Inkrafttreten der Änderungsverordnung () bestimmt Artikel 2 der Verordnung zur
Änderung der
Baunutzungsverordnung vom
(BGBl I S. 1233):
„Für Bauleitpläne, deren
Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet ist, gilt die Verordnung in der
bisherigen Fassung, wenn die Pläne bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits
nach § 2 Absatz 6 des Bundesbaugesetzes ausgelegt
sind.“