BauGB § 75
Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht
Vierter Teil: Bodenordnung
Erster Abschnitt: Umlegung
§ 75 Einsichtnahme in den Umlegungsplan
Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Fundstelle(n):
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EAAAG-94394