Suchen
BauGB § 45

Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht

Vierter Teil: Bodenordnung

Erster Abschnitt: Umlegung

§ 45 Zweck und Anwendungsbereich

1Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. 2Die Umlegung kann

  1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder

  2. innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 3 hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben,

durchgeführt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAG-94394

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden