Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht
Dritter Teil: Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
Erster Abschnitt: Zulässigkeit von Vorhaben
§ 37a Außenbereichsvorhaben zur Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung [1]
(1) 1Vorhaben, die der Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung, insbesondere von Munition, Sprengstoffen und deren Vorprodukten, dienen und deren Erforderlichkeit für die Einsatzfähigkeit und Versorgungssicherheit der Bundeswehr durch eine Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung bestätigt wird, sind, auch sofern sie nicht von § 35 Absatz 1 Nummer 4 erfasst sind, im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. 2Die Erklärung nach Satz 1 ist unanfechtbar; auf ihre Abgabe besteht kein Anspruch. 3§ 35 Absatz 5 Satz 1 bis 3 ist anzuwenden.
(2) 1Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Absatz 1 entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. 2Lehnt die höhere Verwaltungsbehörde das Vorhaben ab oder versagt die Gemeinde das nach Satz 1 oder nach § 14 Absatz 2 Satz 1 erforderliche Einvernehmen, entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde; die Gemeinde ist anzuhören, wenn sie nicht bereits zuvor beteiligt war. 3§ 36 Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung.
(3) § 37 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn es um die Änderung oder Erweiterung von Vorhaben nach Absatz 1 geht, für die im bisherigen Außenbereich ein Bebauungsplan aufgestellt wurde. 2In diesen Fällen kann zugleich von Festsetzungen dieses Bebauungsplans befreit werden.
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EAAAG-94394
1Anm. d. Red.: § 37a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 257) mit Wirkung v.