Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht
Zweiter Teil: Sicherung der Bauleitplanung
Dritter Abschnitt: Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
§ 25 Besonderes Vorkaufsrecht [1]
(1) 1Die Gemeinde kann
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und
es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
2Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. 3Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. 4Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) 1§ 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. 2Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.
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EAAAG-94394
1Anm. d. Red.: § 25 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1802) mit Wirkung v. .