Viertes Kapitel: Überleitungs- und Schlussvorschriften
Erster Teil: Überleitungsvorschriften
§ 245f Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften; Evaluierung [1]
(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 ist § 6 Absatz 4 in der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden, wenn der Genehmigungsantrag bei der höheren Verwaltungsbehörde nach dem eingegangen ist.
(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauweisen evaluiert die Auswirkungen der Änderungen der §§ 3, 4, 4a und 200 zur Digitalisierung und die Änderung des § 6 zur Fristverkürzung auf die Bauleitplanverfahren bis zum 31. Dezember 2027.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAG-94394
1Anm. d. Red.: § 245f eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 176) mit Wirkung v. .