BauGB § 245b
Viertes Kapitel: Überleitungs- und Schlussvorschriften
Erster Teil: Überleitungsvorschriften
§ 245b Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich
(1) (weggefallen)
(2) Die Länder können bestimmen, dass die Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht anzuwenden ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAG-94394