BauGB § 239
Viertes Kapitel: Überleitungs- und Schlussvorschriften
Erster Teil: Überleitungsvorschriften
§ 239 Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung
Hat die Gemeinde den Beschluss über die Grenzregelung (§ 82 in der vor dem geltenden Fassung) vor dem gefasst, sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils des Ersten Kapitels in der vor dem geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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EAAAG-94394