Viertes Kapitel: Überleitungs- und Schlussvorschriften
Erster Teil: Überleitungsvorschriften
§ 236 Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen
(1) § 176 Absatz 9 ist auf Enteignungsverfahren nach § 85 Absatz 1 Nummer 5 anzuwenden, wenn der Eigentümer die Verpflichtung aus einem Baugebot nicht erfüllt, das nach dem angeordnet worden ist.
(2) 1§ 172 Absatz 1 Satz 4 bis 6 gilt nicht für die Bildung von Teil- und Wohnungseigentum, dessen Eintragung vor dem beantragt worden ist. 2Dies gilt auch, wenn ein Anspruch auf Bildung oder Übertragung von Teil- und Wohnungseigentum vor dem durch eine Vormerkung gesichert wurde. 3§ 172 in der ab dem geltenden Fassung ist auch auf Satzungen, die vor dem ortsüblich bekannt gemacht worden sind, anzuwenden.
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EAAAG-94394