BauGB § 231
Drittes Kapitel: Sonstige Vorschriften
Dritter Teil: Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
§ 231 Einigung
1Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend. 2Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.
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EAAAG-94394