Drittes Kapitel: Sonstige Vorschriften
Dritter Teil: Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
§ 219 Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte
(1) Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ihren Sitz hat.
(2) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuweisen, wenn die Zusammenfassung für eine Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren sachdienlich ist. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAG-94394