Zweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht
Sechster Teil: Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
Zweiter Abschnitt: Städtebauliche Gebote
§ 176a Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung [1]
(1) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Entwicklungskonzept beschließen, das Aussagen zum räumlichen Geltungsbereich, zu Zielen und zur Umsetzung von Maßnahmen enthält, die der Stärkung der Innenentwicklung dienen.
(2) Das städtebauliche Entwicklungskonzept nach Absatz 1 soll insbesondere der baulichen Nutzbarmachung auch von im Gemeindegebiet ohne Zusammenhang verteilt liegenden unbebauten oder brachliegenden Grundstücken dienen.
(3) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Entwicklungskonzept nach Absatz 1 zum Bestandteil der Begründung eines Bebauungsplans machen.
Fundstelle(n):
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EAAAG-94394
1Anm. d. Red.: § 176a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1802) mit Wirkung v. .