Zweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht
Dritter Teil: Stadtumbau
§ 171c Stadtumbauvertrag
1Die Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umsetzung ihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes die Möglichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage von städtebaulichen Verträgen im Sinne des § 11 insbesondere mit den beteiligten Eigentümern durchzuführen. 2Gegenstände der Verträge können insbesondere auch sein
die Durchführung des Rückbaus oder der Anpassung baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung dafür;
der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen nach den §§ 39 bis 44;
der Ausgleich von Lasten zwischen den beteiligten Eigentümern.
Fundstelle(n):
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EAAAG-94394