BauGB § 152
Zweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht
Erster Teil: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Dritter Abschnitt: Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
§ 152 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt wird.
Fundstelle(n):
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EAAAG-94394