Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht
Siebter Teil: Maßnahmen für den Naturschutz
§ 135c Satzungsrecht
Die Gemeinde kann durch Satzung regeln
Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,
die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,
die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,
die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.
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EAAAG-94394