Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht
Siebter Teil: Maßnahmen für den Naturschutz
§ 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung
1Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. 2Verteilungsmaßstäbe sind
die überbaubare Grundstücksfläche,
die zulässige Grundfläche,
die zu erwartende Versiegelung oder
die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.
3Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.
Fundstelle(n):
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EAAAG-94394