BauGB § 132
Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht
Sechster Teil: Erschließung
Zweiter Abschnitt: Erschließungsbeitrag
§ 132 Regelung durch Satzung
Die Gemeinden regeln durch Satzung
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.
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EAAAG-94394