BauGB § 105
Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht
Fünfter Teil: Enteignung
Dritter Abschnitt: Enteignungsverfahren
§ 105 Enteignungsantrag
1Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzureichen. 2Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.
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EAAAG-94394