UrhG § 96
Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [1]
Abschnitt 1: Ergänzende Schutzbestimmungen [2]
§ 96 Verwertungsverbot [3]
(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAB-36378