Teil 3: Besondere Bestimmungen für Filme [1]
Abschnitt 1: Filmwerke [2]
§ 90 Einschränkung der Rechte [3]
(1) 1Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen
über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),
über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und
2Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. 3Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden.
(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAB-36378